OLG Nürnberg - Urteil vom 27.04.1989 (8 U 4187/88) - DRsp Nr. 1994/12979
OLG Nürnberg, Urteil vom 27.04.1989 - Aktenzeichen 8 U 4187/88
DRsp Nr. 1994/12979
Die Haftpflichtversicherung kann im Deckungsprozeß die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles einwenden, wenn im vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozeß lediglich eine fahrlässige Handlungsweise des Versicherungsnehmers festgestellt und ein vorsätzliches Handeln als nicht nachgewiesen angenommen wurde. Eine Bindungswirkung hinsichtlich der Feststellungen im Haftpflichtprozeß besteht in diesem Fall für den anschließenden Deckungsprozeß nicht.