OLG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2002
3 U 1575/02
Normen:
BGB § 252 § 252 S. 2 ; ZPO § 287 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 542 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2003, 254
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2558/00

OLG Nürnberg - Urteil vom 29.10.2002 (3 U 1575/02) - DRsp Nr. 2003/1197

OLG Nürnberg, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 1575/02

DRsp Nr. 2003/1197

Normenkette:

BGB § 252 § 252 S. 2 ; ZPO § 287 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 711 § 713 § 542 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die am 26. Februar 1977 geborene Klägerin wurde am 19. Juni 1994 als angeschnallte Pkw-Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Unfallfolgen ist unstreitig. Entsprechend stellte sie die Klägerin mit Schreiben vom 4. März 1997 so, als wäre hinsichtlich der materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil gegen die Beklagte erwirkt worden.

Bei dem Unfall erlitt die Klägerin folgende Verletzungen:

- Oberarmschaftfraktur links

- Commotio cerebri

- HWS-Distorsion

- DENS-Fraktur

Die erst ca. 1 1/2 Jahre nach dem Unfall diagnostizierte DENS-Fraktur barg die Gefahr einer Querschnittslähmung schon bei geringen Erschütterungen der Halswirbelsäule. Um diese zu stabilisieren unterzog sich die Klägerin am 23. Januar 1997 einer Operation, die im wesentlichen erfolgreich verlief. Zumindest bis zu dieser Operation litt die Klägerin unter ständigen heftigen Kopf- und Nackenschmerzen.