OLG Oldenburg - 08.11.1989 (2 U 173/89) - DRsp Nr. 1992/10014
OLG Oldenburg, vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 2 U 173/89
DRsp Nr. 1992/10014
c. Der Leitsatz der Entscheidung lautet: »Entstehen beim Löschen eines Brandes eines mit Chemikalien beladenen Lastzugs giftige Stoffe, die als Sondermüll entsorgt werden müssen, so gehören die Aufwendungen für das Wegschaffen dieses Sondermülls von der Straße zu den vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu erstattenden Rettungskosten.«