OLG Oldenburg vom 09.05.1990
Ss 163/90
Normen:
StVO § 41 Zeichen 242, 243, § 39 Zusatzschild 803, 721 b;
Fundstellen:
DRsp II(286)233c
NJW 1990, 3222
VRS 79, 219

OLG Oldenburg - 09.05.1990 (Ss 163/90) - DRsp Nr. 1992/10008

OLG Oldenburg, vom 09.05.1990 - Aktenzeichen Ss 163/90

DRsp Nr. 1992/10008

Ein Zusatzzeichen zum Zeichen 242, das für den angeordneten Fußgängerbereich den Anliegerverkehr in bestimmten Zeiträumen zuläßt, gestattet nicht das Parken außerhalb der zugelassenen Zeiten.

Normenkette:

StVO § 41 Zeichen 242, 243, § 39 Zusatzschild 803, 721 b;

»... Dadurch, daß der Betroff. sein Fahrzeug in der O.-Straße in N. parkte und es dort außerhalb der durch die Zusatzschilder zum Verkehrszeichen 242 ausgewiesenen Zeiträume stehen ließ, hat er gegen die durch ein Vorschriftszeichen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) gegebene Anordnung verstoßen und damit ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG gehandelt .. . Die O.-Straße gehört zu einem Stadtbereich, der durch das Verkehrszeichen 242 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO als Fußgängerbereich gekennzeichnet ist. Das Zusatzschild, das für diesen Bereich den Anliegerverkehr in bestimmten Zeiträumen gestattete, ermöglichte dem dort wohnenden Betroff. zwar das Einfahren in den Fußgängerbereich und das Wiederausfahren innerhalb dieser Zeiträume; es gestattete jedoch nicht das Parken außerhalb der zugelassenen Zeiten.«