»... Dadurch, daß der Betroff. sein Fahrzeug in der O.-Straße in N. parkte und es dort außerhalb der durch die Zusatzschilder zum Verkehrszeichen 242 ausgewiesenen Zeiträume stehen ließ, hat er gegen die durch ein Vorschriftszeichen (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) gegebene Anordnung verstoßen und damit ordnungswidrig nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG gehandelt .. . Die O.-Straße gehört zu einem Stadtbereich, der durch das Verkehrszeichen 242 des § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO als Fußgängerbereich gekennzeichnet ist. Das Zusatzschild, das für diesen Bereich den Anliegerverkehr in bestimmten Zeiträumen gestattete, ermöglichte dem dort wohnenden Betroff. zwar das Einfahren in den Fußgängerbereich und das Wiederausfahren innerhalb dieser Zeiträume; es gestattete jedoch nicht das Parken außerhalb der zugelassenen Zeiten.«
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