OLG Oldenburg - Beschluß vom 09.10.1991 (Ss 387/91) - DRsp Nr. 1994/13115
OLG Oldenburg, Beschluß vom 09.10.1991 - Aktenzeichen Ss 387/91
DRsp Nr. 1994/13115
Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen Ausbleibens des Betroffenen in der Hauptverhandlung trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens bedarf dann näherer Begründung, wenn gegen die Anordnung des Erscheinens Einwendungen erhoben worden sind oder besondere Umstände des Falles es nahe legen, in Abwesenheit des Betroffenen zu verhandeln. Solche Umstände sind gegeben, wenn der Verteidiger mitteilt, er sei vom Betroffenen, der von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, zur Abgabe aller erforderlichen Erklärungen informiert und ermächtigt.