OLG Oldenburg - Urteil vom 01.12.1998
5 U 127/98
Fundstellen:
JurBüro 1999, 611
NJW-RR 1999, 820
OLGReport-Oldenburg 1999, 119
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 2920/97

OLG Oldenburg - Urteil vom 01.12.1998 (5 U 127/98) - DRsp Nr. 2011/8011

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.12.1998 - Aktenzeichen 5 U 127/98

DRsp Nr. 2011/8011

20.000 DM Schmerzensgeld für sog Schockschaden nach Unfalltod der Tochter.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 1998 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM in Anspruch und begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sind, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.09.1995 entstehen.

Bei diesem Verkehrsunfall kam die Adoptivtochter des Klägers, die damals 17-jährige Anna H., ums Leben. Sie lebte mit ihrem Vater allein in einem gemeinsamen Haushalt, nachdem die Ehefrau des Klägers vor einigen Jahren an einem Krebsleiden verstorben war.