OLG Oldenburg - Urteil vom 02.12.1998 (2 U 197/98) - DRsp Nr. 1999/10018
OLG Oldenburg, Urteil vom 02.12.1998 - Aktenzeichen 2 U 197/98
DRsp Nr. 1999/10018
Die in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erteilte vorläufige Deckungszusage tritt trotz nicht fristgerechter Zahlung der im Versicherungsschein angeforderten Erstprämie wegen ungenügender Belehrung des Versicherungsnehmers nicht rückwirkend außer Kraft, wenn die Belehrung lautet: "Wenn Sie nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Widerspruchsfrist gem. § 5 aVVG den Versicherungsschein einlösen, d.h. den Erstbeitrag zahlen und die Nichtzahlung von Ihnen zu vertreten ist, geht der Versicherungsschutz rückwirkend verloren.