OLG Oldenburg - Urteil vom 05.07.1991
6 U 64/91

OLG Oldenburg - Urteil vom 05.07.1991 (6 U 64/91) - DRsp Nr. 2011/7955

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 6 U 64/91 - Aktenzeichen 6 U 113/91

DRsp Nr. 2011/7955

Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 20. Februar 1991 und vom 29. April 1991 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel geändert: Die Beklagten zu 1.) und 2.) sowie 4.) bis 11.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. September 1990 zu zahlen.

Für die entstandenen Zinsen haften jedoch die Beklagten zu 2.) und 8.) erst ab 29. Oktober 1990 und der Beklagte zu 1.) erst ab 5. Juli 1991. Mit dieser Maßgabe wird das gegen den Beklagten zu 4,) ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Oldenburg vom 2x. November 1990 aufrechterhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 4.) trägt die infolge seiner erstinstanzlichen Säumnis entstandenen Mehrkosten von 245,78 DM allein.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 1/5 und den Beklagten zu 4/5 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt Für den Kläger 2.000 DM und für die Beklagten 8.000 DM.

Tatbestand: