OLG Oldenburg - Urteil vom 07.10.1991 13 O 3825/90
Normen:
AKB § 1 Abs. 2 S.4;
Fundstellen:
DAR 1992, 29
OLG Oldenburg - Urteil vom 07.10.1991 (13 O 3825/90) - DRsp Nr. 1994/13117
OLG Oldenburg, Urteil vom 07.10.1991 - Aktenzeichen 13 O 3825/90
DRsp Nr. 1994/13117
1. Der Verlust des Versicherungsschutzes tritt nur ein, wenn im Versicherungsschein mit zutreffender Bezifferung und richtiger Kennzeichnung derjenige Betrag ausgewiesen ist, den der Versicherungsnehmer zur Erhaltung des Versicherungsschutzes aufwenden muß. 2. Diesen Anforderungen genügt nicht, wenn die Prämie für die Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung im Versicherungsschein zwar getrennt ausgewiesen sind, dann aber die Erhaltung des Versicherungsschutzes von der Zahlung des Gesamtbetrages abhängig gemacht wird. 3. Die falsche Bezifferung der Erstprämie führt dazu, daß die Zwei-Wochen-Frist nicht in Gang gesetzt wurde, weil die Zahlung der Teilkaskoprämie für die Erhaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist.
Normenkette:
AKB § 1 Abs. 2 S.4;
Hinweise:
s. a. OLG München (10 U 3896/85) VersR 1987, 554.
Fundstellen
DAR 1992, 29
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