OLG Oldenburg - Urteil vom 14.03.1983
9 U 60/82
Normen:
BGB §§ 845, 1619 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-3/10
NiedersRpfl 1983, 138

OLG Oldenburg - Urteil vom 14.03.1983 (9 U 60/82) - DRsp Nr. 1997/1590

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.03.1983 - Aktenzeichen 9 U 60/82

DRsp Nr. 1997/1590

Bei der Prüfung eines Anspruchs der Eltern aus § 845 BGB gebietet der heutige Ausnahmecharakter familienrechtlicher Mitarbeitspflicht erwachsener Kinder im elterlichen Haushalt und (landwirtschaftlichen) Betrieb eine "besonders gründliche Prüfung des Einzelfalles, ob die Mitarbeitspflicht des Kindes nicht statt dessen auf einem stillschweigend geschlossenen Vertrag beruht". Indizien für eine solche vertragliche Grundlage können insbesondere die Aufnahme einer externen gewerblichen Arbeit durch den Vater, daneben das Alter des Kindes (Sohnes), dessen voller Einsatz im Betrieb sowie das Versprechen, (Hof-)Betriebserbe zu werden, sein.

Normenkette:

BGB §§ 845, 1619 ;

Hinweise:

Hinweis:

Zur neueren Sicht des § 1619 BGB vgl. auch die Entscheidungen unter ES Kfz-Schaden M-3/6, 8, 9, 16, 18.