OLG Oldenburg - Urteil vom 15.02.1989
12 U 87/88
Normen:
StVG §§ 7, 18 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Fundstellen:
r+s 1990, 156

OLG Oldenburg - Urteil vom 15.02.1989 (12 U 87/88) - DRsp Nr. 1994/13142

OLG Oldenburg, Urteil vom 15.02.1989 - Aktenzeichen 12 U 87/88

DRsp Nr. 1994/13142

Der ortskundige Fahrer eines Linienbusses muß bei Befahren einer Straße mit Schulbusverkehr um die Mittagszeit und in der Nähe einer Schulbushaltestelle mit dem Auftauchen von weiteren Schulkindern rechnen, nachdem er bereits zwei Schülerinnen wahrgenommen hatte. Er hat seine Geschwindigkeit demnach herabzusetzen. Bei einem Zusammenstoß mit einem plötzlich aus einer Grundstücksausfahrt herausradelnden Schulkind haftet der Halter des Busses mit 30 % aus der Betriebsgefahr für den Schaden des Kindes.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18 ; StVO § 3 Abs. 2a ;

Hinweise:

der BGH hat die Revision der Klägerin mit Beschl. v. 9.1.1990 - VI ZR 101 /89 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1990, 156