OLG Oldenburg - Urteil vom 19.04.1991
6 U 222/90
Normen:
BGB §§ 823, 254 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 461
NZV 1992, 405
VersR 1993, 333

OLG Oldenburg - Urteil vom 19.04.1991 (6 U 222/90) - DRsp Nr. 1994/13124

OLG Oldenburg, Urteil vom 19.04.1991 - Aktenzeichen 6 U 222/90

DRsp Nr. 1994/13124

1. Werden auf der Fahrbahnmitte einer Landstraße Asphaltarbeiten ausgeführt (hier: Vergießen der Mittelnaht mit Teer), so genügt das bloße Aufstellen eines Leitkegels auf der weißen Mittellinie nicht, um die Baustelle ausreichend zu sichern. 2. Zum Mitverschulden des ohne Anlaß die Fahrbahnmitte benutzenden Kraftfahrers, der einen zur Kenntlichmachung einer Baustelle aufgestellten Leitkegel nicht bemerkt und deshalb ungebremst in den Baustellenbereich hineinfährt.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision des Klägers durch Beschluß vom 26.5.1992 (VI ZR 190/91) nicht angenommen.

Fundstellen
DAR 1992, 461
NZV 1992, 405
VersR 1993, 333