Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts ... vom 14. Dezember 1987 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Januar 1986 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger zu 49/50 und der Beklagte zu 1/50.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,- DM.
Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.
Der Kläger verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Amtspflichtverletzung.
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