OLG Oldenburg - Urteil vom 20.05.1988
6 U 28/88
Fundstellen:
VersR 1991, 306

OLG Oldenburg - Urteil vom 20.05.1988 (6 U 28/88) - DRsp Nr. 2011/7937

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.05.1988 - Aktenzeichen 6 U 28/88

DRsp Nr. 2011/7937

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts ... vom 14. Dezember 1987 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08. Januar 1986 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger zu 10/11 und der Beklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Kläger zu 49/50 und der Beklagte zu 1/50.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,- DM.

Für den Beklagten wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Amtspflichtverletzung.