OLG Oldenburg - Urteil vom 25.06.1991
5 U 141/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2353
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 357/89

OLG Oldenburg - Urteil vom 25.06.1991 (5 U 141/90) - DRsp Nr. 1996/1364

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 5 U 141/90

DRsp Nr. 1996/1364

DM 40000 sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für 14jähriges Mädchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung. Die Geschädigte sollte sich einer Blinddarmoperation unterziehen. Die schriftliche Einwilligungserklärung enthielt folgenden Zusatz: " Ich erkläre mich hiermit mit der Operation sowie mit einer während des Eingriffs sich als notwendig ergebenden Erweiterung oder Abänderung des Eingriffs einverstanden." Bei der Operation entdeckte der Operateur am linken Ovar eine Zyste, welche er zunächst punktierte und dann nach konsiliarischer Hinzuziehung eines Gynäkologen entleerte und eine Gewebeprobe aus der Zyste entnahm (Teilexzision zur Probe). Ca. 14 Tage später wurde die Geschädigte wegen erneuter Beschwerden nochmals stationär aufgenommen. Es fand sich ein Ovarialabzess links, der eine Adnexextirpation links erforderlich machte. Der rechte Eileiter war entzündet. Nach der Operation blieben breite Narben zurück. Es besteht eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit, daß aufgrund der Schädigung des noch verbliebenen Eileiters Sterilität eingetreten ist.