OLG Oldenburg - Urteil vom 27.05.1998
2 U 63/98
Normen:
BGB §§ 459, 462, 463 ;
Fundstellen:
OLGR 1998, 255
OLGReport-Oldenburg 1998, 255
ZfS 1998, 424

OLG Oldenburg - Urteil vom 27.05.1998 (2 U 63/98) - DRsp Nr. 1999/1803

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.1998 - Aktenzeichen 2 U 63/98

DRsp Nr. 1999/1803

1. Die Bezeichnung auf einem Beschriebzettel eines zum Verkauf anstehenden Gebrauchtfahrzeuges, wonach sich der Wagen in einem "Top-Zustand" befinde, ist keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft, sondern eine allgemein gehaltene unbestimmte Anpreisung, die bestimmte zusicherungsfähige Umstände nicht erkennen läßt. 2. Wird auf dem Verkaufsschild eines Gebrauchtwagens lediglich ein Tachostand von 70000 Kilometern angegeben, stellt dies in der Regel nicht die Zusicherung einer Gesamfahrleistung dar. Selbst wenn die Gesamtfahrleistung um 5000 Kilometern über dem mitgeteilten Tachowert liegt, liegt ersichtlich keine Gewährleistung des mitgeteilten Tachostandes als Gewähr der Gesamtfahrleistung vor.

Normenkette:

BGB §§ 459, 462, 463 ;
Fundstellen
OLGR 1998, 255
OLGReport-Oldenburg 1998, 255
ZfS 1998, 424