OLG Oldenburg - Urteil vom 27.10.1988
14 U 47/88
Normen:
BGB §§ 249 ff.;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden C-1/23
NiedersRpfl 1989, 12

OLG Oldenburg - Urteil vom 27.10.1988 (14 U 47/88) - DRsp Nr. 1994/2181

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.10.1988 - Aktenzeichen 14 U 47/88

DRsp Nr. 1994/2181

»Besteht zwischen dem Sachverständigengutachten, das der Geschädigte über die zu erwartenden Kosten der Reparatur des Unfallwagens eingeholt hat, und der späteren Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine auffällige Diskrepanz, so gehört es zur Schlüssigkeit der Klage, daß der Geschädigte dieses Mißverhältnis zumindest hinsichtlich der größeren zusätzlichen Rechnungsposten erläutert. Die allgemeine Behauptung, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien sämtlich unfallbedingt, reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schädiger die Diskrepanz zwischen Gutachten und Rechnung beanstandet hat.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.;

Sachverhaltsdaten:

Nach Sachverständigen-Schätzung sollte die Reparatur des beschädigten Wagens 16.393,- DM kosten; infolge umfangreicher Instandsetzungsarbeiten belief sich die endgültige Rechnung auf 21.284,- DM.