OLG Oldenburg - Urteil vom 29.04.1998 (2 U 264/97) - DRsp Nr. 1999/10020
OLG Oldenburg, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen 2 U 264/97
DRsp Nr. 1999/10020
1. Der Risikoausschluß nach § 152VVG für einen vorsätzlich herbeigeführten Unfall gilt auch für die Pflichtversicherung. 2. Der Kfz-Halter handelt schuldhaft i. S. der § 7 Abs. 3StVG und § 823BGB, wenn er einem angetrunkenen, selbstmordgefährdeten Teilnehmer einer privaten Feier durch unzureichende Verwahrung der Kfz-Schlüssel die Ingebrauchnahme eines bereitstehenden Pkw ermöglicht.