Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Mißachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, das Rotlicht zeigte mehr als eine Sekunde rot, oder fahrlässiger Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 31 km/h zu einer Geldbuße von 125,00" (gemeint ist ersichtlich: Euro) verurteilt. Daneben hat es ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten zulässigen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
I.
Ein zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht nicht. Insbesondere ist der Bußgeldbescheid ausreichende Verfahrensgrundlage sowohl für den ausgeurteilten Rotlichtverstoß als auch - entgegen der dem Rechtsbeschwerdevorbringen zu entnehmenden Ansicht - für die alternativ ausgeurteilte Geschwindigkeitsüberschreitung, weil der den Rotlichtverstoß oder die Geschwindigkeitsüberschreitung darstellende historische Vorgang im Sinne von § 264 StPO i. V. m. § 46 OWiG in einer den zu stellenden Anforderungen noch genügenden Weise geschildert ist; Verjährung ist nicht eingetreten.
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