OLG Saarbrücken vom 04.06.1998
3 U 752/97-39
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 1346
OLGReport-Saarbrücken 1998, 361
SP 1998, 318

OLG Saarbrücken - 04.06.1998 (3 U 752/97-39) - DRsp Nr. 1999/1810

OLG Saarbrücken, vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 3 U 752/97-39

DRsp Nr. 1999/1810

1. Ein Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ist nur dann berechtigt, wenn der Geschädigte ein besonderes Integritätsinteresse an der Erhaltung seines ihm vertrauten Fahrzeuges nachweisen kann. 2. Die Durchführung der Fahrzeugreparatur allein reicht noch nicht aus, das Integritätsinteresse zu bejahen, sie ist lediglich eine Mindestvoraussetzung für eine aufwendige Abrechnungsmethode. 3. Weitere Kriterien sind Art, Umfang und Güte der Instandsetzung. 4. Wird das reparierte Fahrzeug alsbald wieder verkauft oder in Zahlung gegeben, entfällt die Berechnung eines "Integritätszuschlages". Im gleichen Maße gilt dies für den Fall, wenn das Unfallfahrzeug zunächst stillgelegt und für längere Zeit nicht benutzt wird.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
MDR 1998, 1346
OLGReport-Saarbrücken 1998, 361
SP 1998, 318