Vgl. BGH VersR 1977, 418: Ein Schaden, der durch das Hantieren mit Ladegut eintritt, ist nur dann " durch den Gebrauch" des haftpflichtversicherten Transportfahrzeugs herbeigeführt, wenn dieses an der schadenstiftenden Verrichtung schon oder noch beteiligt, d.h. aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah dafür eingesetzt war.
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