AG St. Wendel 1 OWi 62 Js 2172/06 vom 14.11.2006 ,
AG St. Wendel, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Js 186/06
OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.03.2007 (Ss (B) 18/07) - DRsp Nr. 2007/12137
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.03.2007 - Aktenzeichen Ss (B) 18/07
DRsp Nr. 2007/12137
»1. Zum objektiven Tatbestand des § 24a Abs. 2StVG gehört lediglich das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines der in der Anlage zu § 24aStVG genannten berauschenden Mittels. Wird im Blut des Betroffenen eine Wirkstoffkonzentration von 1 ng/ml THC gemessen, ist der sichere Nachweis erbracht, dass der Betroffene noch unter der Wirkung zuvor genossenen Cannabis steht.2. Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen sich dabei nicht lediglich auf den Konsumsvorgang, sondern auch auf die Wirkungen des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt beziehen. An der Erkennbarkeit der Wirkung zum Tatzeitpunkt kann es fehlen, wenn zwischen der Einnahme des Rauschmittels und der Fahrt längere Zeit vergeht. Bei einem mehr als 28 Stunden zurückliegenden Einnahmezeitpunkt bedarf es deshalb näherer Ausführungen dazu, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können, dass der Haschischkonsum nach mehr als einem Tag noch hätte Auswirkungen haben können.«