OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.06.1988
4 U 30/87
Normen:
BGB § 823 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14, §§ 636, 637, 640 ; SGB X § 116 ;

OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.06.1988 (4 U 30/87) - DRsp Nr. 1994/13271

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 4 U 30/87

DRsp Nr. 1994/13271

1. Schüler sind während des Besuchs einer Schule in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO). 2. Von einem durch eine betriebliche Tätigkeit verursachten Arbeitsunfall ist für den Schulbereich dann auszugehen, wenn die schädigende Handlung schulbezogen war, wenn die Verletzungshandlung durch die Schulsituation bedingt oder begünstigt worden ist und wenn sie mit dem Schulbetrieb in innerem Zusammenhang steht. 3. Unfälle, die sich auf dem Schulweg ereignen, sind schulbezogen, solange der innere Zusammenhang zwischen dem Verhalten des schädigenden Schülers und der Schulsituation nicht unterbrochen ist. 4. Wird der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, scheidet eine Haftungsfreiheit des Schädigers gem. §§ 636, 637 bzw. § 640 RVO aus.

Normenkette:

BGB § 823 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14, §§ 636, 637, 640 ; SGB X § 116 ;