OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.05.1981 (3 U 49/80) - DRsp Nr. 1994/13300
OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.1981 - Aktenzeichen 3 U 49/80
DRsp Nr. 1994/13300
Wer auf einer nur 4 m breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h zu überholen versucht, obwohl er unter der Voraussetzung, daß beide Fahrzeuge am äußersten linken bzw. rechten Fahrbahnrand fahren, nur einen Seitenabstand von maximal 0,67 m zum überholten Fahrzeug einhalten kann, mißachtet in grober Weise das Verbot des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO, andere Verkehrsteilnehmer durch unzureichenden Seitenabstand zu gefährden oder zu bedrängen, Solches Überholen setzt Ankündigung der Überholabsicht und Verständigung mit dem Vorausfahrenden voraus.