OLG Saarbrücken - Urteil vom 09.07.1998 (3 U 854/97- 63) - DRsp Nr. 1999/5709
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.1998 - Aktenzeichen 3 U 854/97- 63
DRsp Nr. 1999/5709
1. Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens, die gegen den Entschädigungsfonds geltend gemacht werden, verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Ersatzberechtigten von dem Schaden und den Umständen, daß er seinen Ersatzanspruch gegen den Entschädigungsfonds geltend machen kann. 2. Ansprüche aus einer Abfindungsvereinbarung unterliegen einer dreißigjährigen Verjährungsfrist, wenn sie entweder ein selbständiges konstitutives Anerkenntnis des Verpflichteten oder eine konstitutive Befreiung des Berechtigten von der Verjährungseinrede enthält. 3. Eine Abfindungsvereinbarung enthält dann ein selbständiges konstitutives Anerkenntnis des Verpflichteten, wenn es den Beteiligten darauf ankam, eine selbständige, von dem ursprünglichen Schuldgrund, dem Unfallereignis, losgelöste Verbindlichkeit zu begründen.
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