OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.02.1988 (3 U 96/86) - DRsp Nr. 1994/13273
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.1988 - Aktenzeichen 3 U 96/86
DRsp Nr. 1994/13273
1. Dem Grundsatz des "Familienprivilegs" (§ 67 Abs. 2VVG) kommt grundsätzlich Allgemeinwirkung zu, so daß er über den Bereich der Privatversicherung hinaus auch und erst recht bei Forderungsübergängen in der Sozialversicherung Anwendung findet. 2. Der Versicherer kann sich auf eine zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 67VVG abweichende Vereinbarung (Forderungsabtretung) nicht berufen; insbesondere kann in einer abweichenden Vereinbarung kein Verzicht auf den Schutz des § 67 Abs. 2VVG gesehen werden.