OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.08.1998 (3 U 1018/97) - DRsp Nr. 1999/10029
OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 3 U 1018/97
DRsp Nr. 1999/10029
Hat der Erstschädiger den Geschädigten aufgrund eines Frontalzusammenstoßes in eine gefährliche Lage gebracht, die dazu führt, daß ein Zweitschädiger, bevor die Unfallstelle abgesichert werden konnte, in die Unfallstelle hineinfährt und dem Geschädigten einen weiteren Schaden zugefügt hat, wird auch der bei dem Zweitunfall von dem Geschädigten erlittene weitere Schaden dem Erstschädiger zugerechnet.