OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.08.1998
3 U 1018/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 224
OLGR 1999, 54

OLG Saarbrücken - Urteil vom 27.08.1998 (3 U 1018/97) - DRsp Nr. 1999/10029

OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.08.1998 - Aktenzeichen 3 U 1018/97

DRsp Nr. 1999/10029

Hat der Erstschädiger den Geschädigten aufgrund eines Frontalzusammenstoßes in eine gefährliche Lage gebracht, die dazu führt, daß ein Zweitschädiger, bevor die Unfallstelle abgesichert werden konnte, in die Unfallstelle hineinfährt und dem Geschädigten einen weiteren Schaden zugefügt hat, wird auch der bei dem Zweitunfall von dem Geschädigten erlittene weitere Schaden dem Erstschädiger zugerechnet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, § 847 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 224
OLGR 1999, 54