OLG Stuttgart vom 01.10.1998
7 U 284/97
Normen:
BGB §§ 249, 812, 814 ;
Fundstellen:
SP 1999, 162

OLG Stuttgart - 01.10.1998 (7 U 284/97) - DRsp Nr. 1999/10033

OLG Stuttgart, vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 7 U 284/97

DRsp Nr. 1999/10033

1. Wird der Leasingvertrag beendet, steht dem geschädigten Leasingnehmer Schadensersatz für die entgangene Sachsubstanz zu, deren Wert durch den Wiederbeschaffungswert begrenzt ist. 2. Ersatz höherer Reparaturkosten kann nicht verlangt werden; die Frage, ob die 130%-Grenze auch für Leasingfahrzeuge gilt, stellt sich erst gar nicht. 3. Rechnete der Haftpflichtversicherer, dem nicht bekannt war, daß es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein geleastes handelte, zunächst auf Reparaturkostenbasis ab, steht dies einem Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung nicht entgegen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 812, 814 ;
Fundstellen
SP 1999, 162