OLG Stuttgart - 09.04.1998 (7 U 137/97) - DRsp Nr. 1998/18114
OLG Stuttgart, vom 09.04.1998 - Aktenzeichen 7 U 137/97
DRsp Nr. 1998/18114
1. Sind Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit Wissen des Versicherers abgetreten, so müssen Ablehnung und Fristsetzung nach § 12 Abs. 3VVG grundsätzlich gegenüber dem Zessionar erfolgen; die Übersendung einer Ausfertigung des betreffenden Schreibens an den Zedenten reicht regelmäßig nicht aus. 2. Die dem Zedenten gesetzte Ausschlußfrist, die dem Zessionar nur mitgeteilt wird, wirkt aber dann gegenüber dem Zessionar, wenn der Zedent als Prozeßstandschafter ermächtigt ist, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.