OLG Stuttgart vom 12.03.1991
1 Ss 124/91
Normen:
StPO § 261 ;
Fundstellen:
DRsp IV(456)155Nr.6f
VRS 81, 129

OLG Stuttgart - 12.03.1991 (1 Ss 124/91) - DRsp Nr. 1994/2199

OLG Stuttgart, vom 12.03.1991 - Aktenzeichen 1 Ss 124/91

DRsp Nr. 1994/2199

Überzeugungsbildung des Tatrichters: Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung allein durch Meßfoto. Die auf einem Meßfoto zusammen mit dem abgelichteten Fahrzeug eingeblendete Geschwindigkeit kann in die Hauptverhandlung auch durch Inaugenscheinnahme des Fotos eingeführt werden, ohne daß es hierzu der Vermittlung durch einen Zeugen bedarf. Dies ist unbedenklich, wenn sich aus der - daneben unerläßlichen - Prüfung der in Betracht kommenden meßtechnischen Fehlerquellen keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung ergeben (vgl. OLG Zweibrücken, VRS 55, 289; OLG Hamm, VRS 44, 117; 51, 45; anders jedoch OLG Frankfurt/M., VRS 64, 287 = DRsp IV (456) 125 a). Das OLG Stuttgart betont hierzu, daß die Geschwindigkeitsangabe, ähnlich wie in den Fällen der Identifizierung des Fahrzeuglenkers (vgl. hierzu OLG Stuttgart, VRS 71, 287 = DRsp IV (456) 133 b), zuverlässiger durch das Meßfoto als durch die Aussage eines Polizeibeamten vermittelt werden kann. Die Fehlerfreiheit der Messung kann durch den Augenschein nicht bewiesen werden; hierzu genügt allerdings im Regelfall die Verlesung des Meßprotokolls oder die Einholung telefonischer Auskünfte gem. § 77 a Abs. 2 und 3 OWiG. Abstract (Bearbeiter: Richter am Landgericht Ulrich Christoffel, Koblenz)

Normenkette:

StPO § 261 ;
Fundstellen
DRsp IV(456)155Nr.6f
VRS 81, 129