OLG Stuttgart vom 21.09.1984
3 Ss (13) 415/84
Normen:
StGB § 222 ;
Fundstellen:
DRsp III(327)124c
MDR 1985, 162
VRS 67, 429
VerkMitt 1985, 20

OLG Stuttgart - 21.09.1984 (3 Ss (13) 415/84) - DRsp Nr. 1992/10249

OLG Stuttgart, vom 21.09.1984 - Aktenzeichen 3 Ss (13) 415/84

DRsp Nr. 1992/10249

c. die Verantwortlichkeit eines Kraftfahrzeughalters für den Unfalltod eines Ä ohne Fahrerlaubnis fahrenden Ä Dritten, dem er sein Fahrzeug auf Drängen überlassen hatte, kann unter dem Gesichtspunkt der eigenverantwortlich gewollten und verwirklichten Selbstgefährdung ausgeschlossen sein.

Normenkette:

StGB § 222 ;

Der Angekl. hatte dem G. auf dessen Drängen die Lenkung seines Pkw gestattet, obwohl G. Ä wie der Angekl. wußte Ä keine Fahrerlaubnis besaß. G. verunglückte mit dem Fahrzeug tödlich. Nach Ansicht des OLG hat der Angekl. sich hierdurch nicht wegen fahrlässiger Tötung strafbar gemacht.