OLG Stuttgart vom 22.05.1998
2 U 223/97
Normen:
GWB §§ 25 Abs. 2, 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1998, 260
NZV 1999, 169
OLGReport-Stuttgart 1998, 353
SP 1998, 357

OLG Stuttgart - 22.05.1998 (2 U 223/97) - DRsp Nr. 1999/1826

OLG Stuttgart, vom 22.05.1998 - Aktenzeichen 2 U 223/97

DRsp Nr. 1999/1826

1. Durch eine Kartellvereinbarung kann ein die Mietwagenkosten erstattender Haftpflichtversicherer gegenüber dem Autovermieter grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein. Haftpflichtversicherer und Autovermieter begegnen sich insoweit wirtschaftlich als Nachfrager und Marktgegenseite auf unterschiedlichen Seiten des gleichen Marktes. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers besteht jedoch nur bezüglich des aus dem Wettbewerbsverstoß entstandenen Schadens. 3. Eine Ersatzpflicht wird aber nicht allein dadurch ausgelöst, daß der Haftpflichtversicherer die Tarife im Unfallersatzgeschäft für überzogen hält und dies in seiner Regulierungspraxis berücksichtigt.