OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.04.1984
3 Ss (25) 189/84
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1984, 294
MDR 1984, 688
VRS 66, 450

OLG Stuttgart - Beschluß vom 03.04.1984 (3 Ss (25) 189/84) - DRsp Nr. 1994/13495

OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.04.1984 - Aktenzeichen 3 Ss (25) 189/84

DRsp Nr. 1994/13495

1. Zwei ausschließlich nach der vollautomatischen gaschronmatographischen Methode vorgenommene Einzelanalysen reichen zur zuverlässigen Bestimmung des Blutalkoholgehalts nicht aus. Dafür sind mehrere Einzelanalysen nach mindestens zwei anerkannten Untersuchungsverfahren erforderlich. 2. Jedoch kann den Einzelanalysen nach einer Untersuchungsmethode für die Ermittlung der (relativen) Fahruntüchtigkeit dann indizielle Bedeutung zukommen, wenn äußere Tatumstände hinzutreten, die gleichfalls für die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sprechen. Aber auch dann ist die Bestimmung eines festen Promillewertes nicht möglich.

Normenkette:

StGB § 316 ;

Hinweise: