OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.06.2007
4 Ss 132/07
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 a (Zeichen 295) ; BKATV Anlage Nr. 19.1; BKATV Anlage Nr. 19.1.1;
Fundstellen:
DAR 2007, 597
NJW 2007, 2649
NStZ-RR 2007, 281
NZV 2007, 533
VRS 113, 131
Vorinstanzen:
AG Tübingen, vom 29.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Js 26182/06

OLG Stuttgart - Beschluss vom 04.06.2007 (4 Ss 132/07) - DRsp Nr. 2007/10776

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 4 Ss 132/07

DRsp Nr. 2007/10776

»Wer bei unklarer Verkehrslage überholt und dabei die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) überfährt, verwirklicht nicht die Tatbestände der Nr. 19.1 und 19.1.1 des Bußgeldkataloges.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 a (Zeichen 295) ; BKATV Anlage Nr. 19.1; BKATV Anlage Nr. 19.1.1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.

Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 EUR zu verhängen sei.