I.
Das Amtsgericht Tübingen verhängte gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 125 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Nach den Feststellungen überholte dieser am 29. Juli 2006 gegen 11.50 Uhr mit seinem Pkw auf der Kelternstraße in Tübingen in stadtauswärtiger Richtung den vor ihm in einer Fahrzeugkolonne stehenden Lkw, welcher von P. K. gesteuert wurde, obwohl dieser eine Lücke zum vorausfahrenden Verkehr einhielt, um der in der Seelhausgasse mit ihrem Pkw Audi wartenden E. N-H. die Einfahrt in die vorfahrtsberechtigte Straße zu ermöglichen. Diese fuhr sodann in die Kelternstraße ein, weshalb es zu einer Kollision beider Fahrzeuge kam.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er macht geltend, nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe keine unklare Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorgelegen. Er räume ein, die Fahrstreifenbegrenzung überfahren zu haben, weshalb eine Geldbuße von max. 35 EUR zu verhängen sei.
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