OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1991
3 Ss (12) 400/91
Normen:
StVO § 35 Abs. 1, § 3 ;
Fundstellen:
NZV 1992, 123

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1991 (3 Ss (12) 400/91) - DRsp Nr. 1994/13413

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ss (12) 400/91

DRsp Nr. 1994/13413

Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ist im Sinne des § 35 Abs. 1 StVO "dringend geboten", um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln. Insoweit steht dem Beamten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (OLG Celle, VRS 74, 221; KG, VRS 63, 148 f). Allerdings verlangt die Freistellung des Beamten von den Vorschriften der StVO die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe im Verhältnis zu den möglichen Gefahren der Verletzung der Verkehrsvorschriften belegen sollen. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessenen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder gar Leben anderer Verkehrsteilnehmer (§ 35 Abs. 8 StVO; OLG Celle, VRS 74, 221).