OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1991
3 Ss 400/91
Normen:
StVO § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 153
NJW 1992, 993

OLG Stuttgart - Beschluß vom 07.10.1991 (3 Ss 400/91) - DRsp Nr. 1994/13414

OLG Stuttgart, Beschluß vom 07.10.1991 - Aktenzeichen 3 Ss 400/91

DRsp Nr. 1994/13414

1. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr ist "dringend geboten", um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln, wobei dem Beamten ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. 2. Allerdings verlangt die Freistellung die Berücksichtigung aller Umstände, die die Dringlichkeit der Dienstaufgabe zu den möglichen Gefahren der Verletzung der Verkehrsvorschriften belegen soll. 3. Die Verletzung der Verkehrsregeln darf nicht zu einer unangemessen, unverhältnismäßigen Beeinträchtigung kollidierender Belange führen, etwa zu einer konkreten Gefährdung von Leib, oder gar Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1992, 153
NJW 1992, 993