OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1998 (4 Ws 159/98) - DRsp Nr. 1999/2668
OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 4 Ws 159/98
DRsp Nr. 1999/2668
»Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2OWiG.«Stellt der Richter ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2OWiG ein, anstatt den Betroffenen freizusprechen, so liegt hierin keine Rechtsbeugung. Könnte eine prozeßordnungswidrige Verfahrenseinstellung anstelle eines gebotenen Freispruchs den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, so bestünde ein eklatantes und unerträgliches Mißverhältnis zwischen dem den Betroffenen nicht beschwerenden Prozeßverstoß als solchem und der strafrechtlichen Folge der Beurteilung als Verbrechen für den Richter.