OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1998
4 Ws 159/98
Normen:
StGB § 339 ; OWiG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1998, 510
ZfS 1999, 123

OLG Stuttgart - Beschluß vom 10.08.1998 (4 Ws 159/98) - DRsp Nr. 1999/2668

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10.08.1998 - Aktenzeichen 4 Ws 159/98

DRsp Nr. 1999/2668

»Zur Frage einer Rechtsbeugung bei einer Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG Stellt der Richter ein Bußgeldverfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein, anstatt den Betroffenen freizusprechen, so liegt hierin keine Rechtsbeugung. Könnte eine prozeßordnungswidrige Verfahrenseinstellung anstelle eines gebotenen Freispruchs den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, so bestünde ein eklatantes und unerträgliches Mißverhältnis zwischen dem den Betroffenen nicht beschwerenden Prozeßverstoß als solchem und der strafrechtlichen Folge der Beurteilung als Verbrechen für den Richter.

Normenkette:

StGB § 339 ; OWiG § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 1998, 510
ZfS 1999, 123