OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.01.1984
1 Ss (25) 963/83
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
ZfS 1984, 350

OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.01.1984 (1 Ss (25) 963/83) - DRsp Nr. 1994/13498

OLG Stuttgart, Beschluß vom 18.01.1984 - Aktenzeichen 1 Ss (25) 963/83

DRsp Nr. 1994/13498

1. Ein Fahrverbot ist nur bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer zulässig. Auch eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung reicht für sich allein dazu nicht aus. 2. Ein Fahrverbot kann nur verhängt werden, wenn bei individueller Prüfung aller Umstände des Einzelfalles eine empfindliche, im Wiederholungsfall verschärfte Geldbuße nicht ausreicht.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Hinweise:

So auch OLG Düsseldorf v. 31.05.1983, ZfS 1984, 254.

Fundstellen
ZfS 1984, 350