OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1998
1 Ss 514/98
Normen:
StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 7 ;
Fundstellen:
DJ 1998, 604
VRS 95, 441
VerkMitt 1999, 46

OLG Stuttgart - Beschluß vom 20.08.1998 (1 Ss 514/98) - DRsp Nr. 1999/2666

OLG Stuttgart, Beschluß vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 1 Ss 514/98

DRsp Nr. 1999/2666

»Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung anordnen, müssen für Kraftfahrzeugführer eindeutig erkennbar und ohne weiteres verständlich sein; fehlt es hieran, darf ihre fahrlässige Nichtbeachtung nicht mit einer Sanktion belegt werden.«

Normenkette:

StVO §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Stuttgart hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 60 km/h zu der Geldbuße von 400,00 DM und zu einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Es hat festgestellt: