OLG Stuttgart - Beschluß vom 21.11.1989 (6 Ws 220/89) - DRsp Nr. 1995/8042
OLG Stuttgart, Beschluß vom 21.11.1989 - Aktenzeichen 6 Ws 220/89
DRsp Nr. 1995/8042
»Hat das Landgericht auf Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht entschieden, so ist die (weitere) Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn dem Landgericht im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung bereits die Akten gemäß § 321 S. 2 StPO vorgelegt worden sind.«