OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.05.1984
4 Ss (14) 667/83
Normen:
StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 124
ZfS 1985, 160

OLG Stuttgart - Beschluß vom 23.05.1984 (4 Ss (14) 667/83) - DRsp Nr. 1994/13494

OLG Stuttgart, Beschluß vom 23.05.1984 - Aktenzeichen 4 Ss (14) 667/83

DRsp Nr. 1994/13494

1. Ein Fahrverbot hat zur Voraussetzung, daß die Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten des Kraftfahrzeugführers begangen worden ist. 2. Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit darf eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nur dann zum Anlaß für die Anordnung eines Fahrverbots genommen werden, wenn sich der Betroffene besonders verantwortungslos verhalten hat. 3. Ein besonders verantwortungsloses Verhalten und damit eine grobe Pflichtverletzung liegt grundsätzlich nicht schon vor, wenn lediglich eine, wenn auch erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: um 73 km/h bei zulässiger Geschwindigkeit von 100 km/h auf einer Bundesstraße) festgestellt ist. Es müssen vielmehr noch besondere Umstände hinzukommen.

Normenkette:

StVG § 25 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
DAR 1985, 124
ZfS 1985, 160