OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.08.1998
3 Ss 234/98
Normen:
OWiG §§ 71, 74 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 81

OLG Stuttgart - Beschluß vom 24.08.1998 (3 Ss 234/98) - DRsp Nr. 1999/5648

OLG Stuttgart, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 3 Ss 234/98

DRsp Nr. 1999/5648

1. Wendet der Betroffene gegenüber dem Vorwurf der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in geschlossener Ortschaft ein, er habe das Ortseingangsschild übersehen, und wird ihm zur Last gelegt, er habe die geschlossene Ortschaft an der Bebauung erkennen können, so bedarf es näherer Beschreibung der Bebauung. 2. Gerichtskundige Tatsachen dürfen nur dann verwertet werden, wenn sie in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und dabei auch ihre Wertung als gerichtskundig erörtert wurde. Im Abwesenheitsverfahren müssen solche Tatsachen dem Betroffenen schon vor der Hauptverhandlung unter Mitteilung der Einführungsabsicht als gerichtskundige Tatsachen bekanntgemacht werden.

Normenkette:

OWiG §§ 71, 74 ; StPO § 261 ; StVO § 3 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 81