OLG Stuttgart - Beschluß vom 30.07.1981 (3 Ss 375/81) - DRsp Nr. 1994/13535
OLG Stuttgart, Beschluß vom 30.07.1981 - Aktenzeichen 3 Ss 375/81
DRsp Nr. 1994/13535
»Für die Vorhersehbarkeit eines tödlichen Erfolges genügt nicht schon dessen "Denkbarkeit". Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob bei der pflichtwidrigen Kollision voraussehbar war, daß das Unfallopfer dergestalt einem tödlichen Risiko ausgesetzt war, daß es selbst nach Abklingen der ersten Unfallbeeinträchtigungen infolge medizinisch nicht zu erwartender bzw. nicht beherrschbarer Komplikationen den Tod finden würde (Fortführung von OLG Stuttgart, JZ 1980, 618 = MDR 1980, 951).«