OLG Stuttgart - Urteil vom 03.02.1998
14 U 40/96
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1374
OLGR Stuttgart 1998, 135
VersR 1999, 627
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 12.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1772/94

OLG Stuttgart - Urteil vom 03.02.1998 (14 U 40/96) - DRsp Nr. 2011/7997

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.02.1998 - Aktenzeichen 14 U 40/96

DRsp Nr. 2011/7997

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.03.1998 - Az.: 12 O 210/97 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- DM zu bezahlen nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 06.06.1997.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 3/4.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 20.000,- DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wurde abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 823, 847 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,- DM, denn die bei der operativen Entfernung des Zahnes 38 eingetretene Durchtrennung des Nervus lingualis links folgt aus einer zumindest leicht fahrlässigen Verletzung der nach zahnmedizinischen Erkenntnissen für solche Eingriffe zu fordernden besonderen Sorgfalt.