OLG Stuttgart - Urteil vom 09.01.1998
14 U 15/97
Fundstellen:
VersR 1999, 1017
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 483/96

OLG Stuttgart - Urteil vom 09.01.1998 (14 U 15/97) - DRsp Nr. 2011/7996

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.01.1998 - Aktenzeichen 14 U 15/97

DRsp Nr. 2011/7996

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.02.1997 - 7 O 483/96 - wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.11.1996 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr in Folge der fehlerhaften Eingliederung der Brücke von Zahn 21 bis 26 am 30.08.1993 entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 7/11 und der Beklagte 4/11.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert bis zu der am 05.12.1997 eingegangenen Klagänderung: 14.292,- DM,

danach (Urteilsgebühr) 7.000,- DM

Beschwer des Beklagten: 5.000,- DM.

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestands wurde abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auf der Grundlage der zuletzt gestellten. auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für den materiellen Schaden gerichteten Anträge überwiegend Erfolg.