OLG Stuttgart - Urteil vom 10.10.1989
12 U 121/89
Normen:
AKB § 13 Abs. 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen:
VersR 1990, 379

OLG Stuttgart - Urteil vom 10.10.1989 (12 U 121/89) - DRsp Nr. 1994/13442

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1989 - Aktenzeichen 12 U 121/89

DRsp Nr. 1994/13442

1. Die Reparaturkosten sind unabhängig davon zu erstatten, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde oder nicht. 2. Eine Abrechnung auf Totalschadenbasis findet nur statt, wenn die Reparaturkosten 80 % des Neupreises erreichen oder übersteigen. Auf die Differenz zwischen Neupreis und Restwert des Fahrzeugs kommt es nicht an. 3. Bei der Ermittlung des Neupreises gem. § 13 Abs. 2 AKB sind nur solche Rabatte zu berücksichtigen, auf die der Versicherungsnehmer einen schon am Schadenstag bestehenden Rechtsanspruch hat. 4. Bei der Ermittlung der Wiederherstellungskosten im Vergleich zum Neupreis gem. § 13 Abs. 4b AKB bleibt ein etwa verbleibender merkantiler Minderwert außer Betracht.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2, 3, 4, 5 ;
Fundstellen
VersR 1990, 379