OLG Stuttgart - Urteil vom 15.01.2007
1 Ss 560/06
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 8 Abs. 2 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 159
NStZ-RR 2007, 271
StV 2007, 192
VRS 112, 219
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ns 31 Js 24227/05
AG Bad Mergentheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ds 31 Js 24227/05

OLG Stuttgart - Urteil vom 15.01.2007 (1 Ss 560/06) - DRsp Nr. 2007/5353

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ss 560/06

DRsp Nr. 2007/5353

»Eine von einer Behörde der Tschechischen Republik für einen Deutschen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland erteilte EU-Fahrerlaubnis ist unwirksam und berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn der Führerschein während des Laufs einer von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist ausgestellt wurde.«

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 1 Abs. 2 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 8 Abs. 2 ; Richtlinie 91/493/EWG Art. 8 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. April 2006 wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Rechtmittel eingelegt, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Berufung bezeichnet hat.

Die Berufungsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Sie hat festgestellt: