I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. April 2006 wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Rechtmittel eingelegt, das er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Berufung bezeichnet hat.
Die Berufungsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Sie hat festgestellt:
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