OLG Stuttgart - Urteil vom 21.02.1989 (3 Ss 667/88) - DRsp Nr. 1995/8503
OLG Stuttgart, Urteil vom 21.02.1989 - Aktenzeichen 3 Ss 667/88
DRsp Nr. 1995/8503
»1. Folgt der Lenker eines Fahrzeugs dem generell im vorhinein ausgegebenen Befehl, er habe, falls er feststelle, seine Fahrbahn sei von Demonstranten blockiert, die Fahrt bis zur Räumung der Fahrbahn zu unterbrechen, und hält er aufgrund eigenverantwortlicher Feststellung der Befehlsvoraussetzungen an, ist für die rechtliche Bewertung, unmittelbar die Straßensperre habe ihn zum Anhalten veranlaßt, nicht von Belang, ob er (auch) aus Gewissensgründen sich nicht imstande fühlt weiterzufahren, oder deshalb, weil er das Weiterfahren in der konkreten Situation (nur) rechtlich - schon allein aufgrund der allgemein gültigen Gesetze oder erst wegen des ihm gegebenen Befehls - als nicht erlaubt ansieht.
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