OLG Stuttgart - Urteil vom 26.04.1991
2 U 178/90
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 13.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7/88

OLG Stuttgart - Urteil vom 26.04.1991 (2 U 178/90) - DRsp Nr. 2011/9006

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.1991 - Aktenzeichen 2 U 178/90

DRsp Nr. 2011/9006

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 13.07.1990 - 3 O 7/88 - abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Schmerzensgeld 30.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 27.08.1986 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 15.08.1986 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Verfahrens in I. Instanz: 35.000 DM

Streitwert in II. Instanz und Beschwer des Beklagten: 15.000 DM

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten wegen eines Deliktes der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Tötung ein Schmerzensgeld, dessen Höhe er mit mindestens 30.000 DM veranschlagt.