I. Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 20.11.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h eine Geldbuße von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt.
Auf seinen rechtzeitigen Einspruch verurteilte das Amtsgericht Sonneberg den Betroffenen am 29.09.2003 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,00 EUR und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er, näher ausgeführt, die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
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