OLG Thüringen - Beschluss vom 24.05.2004
1 Ss 328/03
Normen:
StVG § 25 ;
Fundstellen:
VRS 107, 315
zfs 2004, 479
Vorinstanzen:
AG Sonneberg, vom 29.09.2003

OLG Thüringen - Beschluss vom 24.05.2004 (1 Ss 328/03) - DRsp Nr. 2005/20707

OLG Thüringen, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ss 328/03

DRsp Nr. 2005/20707

»Zwar hat sich ein Betroffener bei Erhalt eines Bußgeldbescheides, in dem wegen Geschwindigkeitsüberschreitung neben einer Geldbuße ein Fahrverbot festgesetzt ist, auf ein mögliches Fahrverbot einzustellen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Absehen vom Fahrverbot wegen besonderer beruflicher Härten ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene erst nach Erhalt des Bußgeldbescheides eine neue Arbeit aufnimmt.«

Normenkette:

StVG § 25 ;

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid des Thüringer Polizeiverwaltungsamtes vom 20.11.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 38 km/h eine Geldbuße von 100,00 EUR sowie ein Fahrverbot von einem Monat Dauer festgesetzt.

Auf seinen rechtzeitigen Einspruch verurteilte das Amtsgericht Sonneberg den Betroffenen am 29.09.2003 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 100,00 EUR und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde, mit der er, näher ausgeführt, die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.