OLG Thüringen - Urteil vom 05.08.1998
4 U 135/98
Normen:
AKB § 12 1 I b; VVG § 61 ;
Fundstellen:
ZfS 1999, 23

OLG Thüringen - Urteil vom 05.08.1998 (4 U 135/98) - DRsp Nr. 1999/5619

OLG Thüringen, Urteil vom 05.08.1998 - Aktenzeichen 4 U 135/98

DRsp Nr. 1999/5619

1. Kann der Versicherungsnehmer einen Original-Fahrzeugschlüssel nicht vorlegen, so bleiben ihm, wenn seine Redlichkeit nicht erschüttert wurde, die Beweiserleichterungen für den Diebstahlsnachweis erhalten, wenn er glaubhaft erklärt, diesen Schlüssel unter dem Reserverad deponiert zu haben, um bei einem Verlieren des Erstschlüssels mit Hilfe eines Schlüsseldienstes an diesen gelangen zu können. 2. Das Zurücklassen des Fahrzeugscheins im Fahrzeug begründet Leistungsfreiheit des Versicherer nur dann, wenn der Versicherer beweisen kann, daß dies für den Fahrzeugdiebstahl zumindest mitursächlich war. Daß im Falle des Nichtwiederauffindens des Fahrzeugs der Versicherer diesen Beweis nicht wird führen können, rechtfertigt Keine andere Beurteilung.

Normenkette:

AKB § 12 1 I b; VVG § 61 ;
Fundstellen
ZfS 1999, 23